(1) Nach den Regelungen dieses Teils zu berücksichtigende, nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind zusätzlich zu solchen Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zurückgelegt worden sind und nach den Vorgaben der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.
(2) Die Regelungen dieses Teils sollen den in
§ 3 benannten Personen keine Rechte gewähren, die über den Rechtszustand hinausgehen, der gelten würde, wenn das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am Tag vor dem Tag des Austritts nicht aus der Europäischen Union ausgetreten wäre.
(3) 1Die Regelungen dieses Teils gelten für die vom persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen unbeschadet ihrer Rechte aus dem Abkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit. 2Die Regelungen sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen Rechtsakte mit Notfallmaßnahmen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, unmittelbar gilt.