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§ 5 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 5 Antragsverfahren



(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, die Verlängerung der Anerkennung, die Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. 2Im Antrag sind die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

(3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
eine Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1,

3.
Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere

a)
Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und

b)
Nachweise über die Fachkunde in dem Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,

4.
bereits vorhandene staatliche Anerkennungen,

5.
bei Antragstellern, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber den Antragsteller für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei stellt,

6.
soweit der Schul- oder Hochschulabschluss nicht in deutscher Sprache abgelegt worden ist, ein Nachweis über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,

7.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und

8.
ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.

(4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung festzustellen, ob der Antragsteller über die erforderliche Sachkunde verfügt.

(5) 1Dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Nachweise beizufügen:

1.
Nachweise über Arbeitsergebnisse, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung in demjenigen Fachgebiet erbracht hat, für das er die Verlängerung der Anerkennung beantragt,

2.
Nachweise über relevante Lehr- oder Fortbildungsveranstaltungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung besucht hat,

3.
Nachweise über Prüfungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung bestanden hat,

4.
Nachweise über Veränderungen bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 3 und bei bereits vorhandenen staatlichen Anerkennungen nach Absatz 3 Nummer 4, die nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung eingetreten sind,

5.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und

6.
ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.

2Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. 3Die Verlängerung der Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung als vorläufig erteilt, bis die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar ist.

(6) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 zulassen. 2Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.

(7) 1Bei einem Antrag auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung als Prüfsachverständiger oder bei einem Antrag auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einzelner Nachweise nach Absatz 3 verzichten oder zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4 zulassen. 2Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.



 

Zitierungen von § 5 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EPSV Antragsverfahren
... zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 zulassen. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften. (7) Bei ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Absatz 5 und § 24 EPSV 2.800 Euro 11.4 Erweiterung ... ständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 3.000 Euro zuzüg- lich Auslagen für externe Prüfer  ... ständigen ohne mündliches Prüfungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 1.800 Euro 11.6 Durchführung der ...

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086
§ 1 EPSPV Ziel der Prüfung
... der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach § 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
Artikel 3 EPSEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und § 24 EPSV 2.800 Euro 12.4 Erweiterung ... mit mündlichem Prü- fungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer  ... ohne mündliches Prü- fungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 1.800 Euro Abschnitt 13 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... und Überwachung eines Prüfsachverständigen § 4 i. V. m. § 5 Abs. 5 und § 24 EPSV 2.800 Euro 12.4 Erweiterung einer ... mit mündlichem Prü- fungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 3.000 Euro zuzüglich Auslagen für externe Prüfer ... ohne mündliches Prü- fungsverfahren § 4 i. V. m. § 5 Abs. 7 EPSV 1.800 Euro Abschnitt 13 Individuell ...