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Teil 2 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)


Teil 2 Anerkennung

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen



(1) Prüfsachverständige bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der Anerkennung durch die zuständige Behörde.

(2) Die zuständige Behörde erkennt eine Person auf deren Antrag als Prüfsachverständigen an, wenn diese Person

1.
ein Studium an einer deutschen Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, die einschlägig ist für das Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,

2.
über Fachkunde im Eisenbahnwesen nach Anlage 1 verfügt,

3.
über eine ausreichende Berufserfahrung in den Tätigkeiten des Fachgebietes und des zugehörigen Teilgebietes nach Anlage 2 verfügt, für das die Anerkennung beantragt wird,

4.
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei ist, so dass sie ihre Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen kann,

5.
über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen1 verfügt,

6.
zuverlässig ist und

7.
körperlich geeignet ist.

---

1
Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel „Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen, Begleitband mit neuen Deskriptoren", ISBN: 978-3-12-676999-0, © Ernst Klett Sprachen GmbH, Stuttgart, 2020.


§ 5 Antragsverfahren



(1) Die erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, die Verlängerung der Anerkennung, die Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

(2) 1Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. 2Im Antrag sind die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2 anzugeben, für die die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

(3) Dem Antrag auf erstmalige Anerkennung als Prüfsachverständiger, auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung und auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
eine Kopie des Hochschulabschlusszeugnisses oder des Zeugnisses über eine vergleichbare Ausbildung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1,

3.
Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit unter Darlegung der Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere

a)
Zeugnisse der bisherigen Arbeitgeber und

b)
Nachweise über die Fachkunde in dem Fachgebiet, für das die Anerkennung beantragt wird,

4.
bereits vorhandene staatliche Anerkennungen,

5.
bei Antragstellern, die in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis stehen, eine Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitgeber den Antragsteller für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger weisungsfrei stellt,

6.
soweit der Schul- oder Hochschulabschluss nicht in deutscher Sprache abgelegt worden ist, ein Nachweis über die notwendigen deutschen Sprachkenntnisse nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,

7.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und

8.
ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.

(4) Kann der Antragsteller die Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nicht hinreichend belegen, so ist im Rahmen einer Prüfung nach der Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung festzustellen, ob der Antragsteller über die erforderliche Sachkunde verfügt.

(5) 1Dem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger sind folgende Nachweise beizufügen:

1.
Nachweise über Arbeitsergebnisse, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung in demjenigen Fachgebiet erbracht hat, für das er die Verlängerung der Anerkennung beantragt,

2.
Nachweise über relevante Lehr- oder Fortbildungsveranstaltungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung besucht hat,

3.
Nachweise über Prüfungen, die der Antragsteller nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung bestanden hat,

4.
Nachweise über Veränderungen bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit nach Absatz 3 Nummer 3 und bei bereits vorhandenen staatlichen Anerkennungen nach Absatz 3 Nummer 4, die nach der Erteilung der vorhandenen Anerkennung eingetreten sind,

5.
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und

6.
ein Nachweis, der auf die Feststellung der körperlichen Eignung nach § 4 Absatz 2 Nummer 7 beschränkt ist.

2Der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als Prüfsachverständiger ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen. 3Die Verlängerung der Anerkennung gilt im Fall rechtzeitiger Antragstellung als vorläufig erteilt, bis die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar ist.

(6) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie zu § 5 Absatz 4 zulassen. 2Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.

(7) 1Bei einem Antrag auf Erweiterung einer vorhandenen Anerkennung als Prüfsachverständiger oder bei einem Antrag auf eine projektspezifische Anerkennung als Prüfsachverständiger kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einzelner Nachweise nach Absatz 3 verzichten oder zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Ausnahmen von den Anforderungen nach § 4 zulassen. 2Näheres regeln Verwaltungsvorschriften.


§ 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger



(1) 1Der Prüfsachverständige erhält über seine Anerkennung einen Bescheid. 2In dem Bescheid sind festzulegen:

1.
die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der Prüfsachverständige anerkannt ist,

2.
die Geltungsdauer der Anerkennung und

3.
die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden Stempel.

(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) 1Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. 2Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige der Veröffentlichung zugestimmt hat.


§ 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung



(1) Die Anerkennung erlischt

1.
durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde,

2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüfsachverständigen oder

3.
mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat.

(3) 1Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige

1.
die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,

2.
nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16 verfügt oder

3.
gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat.

2Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen worden ist.

(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird.