1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung, die nach Artikel 54 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Monitoring-Verordnung gefordert werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biokraftstoffen im Luftverkehr der Emissionsfaktor Null beträgt, muss vom Luftfahrzeugbetreiber nachgewiesen werden.
2Der Nachweis muss durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach
§ 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Artikel 1 EHV2030uaÄndV Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 ... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: „§ 3 Nachweis der Erfüllung der ... und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung im stationären Bereich § 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die ... vom 31.12.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung." 4. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 bis 4 ersetzt: „§ 3 Nachweis der ... 4. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 bis 4 ersetzt: „§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen ... Nachweis muss von einem anerkannten Zertifizierungssystem ausgestellt worden sein. § 4 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die ...