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§ 4 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

§ 4 Einkommensgrundstützung



(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (Einkommensgrundstützung).

(2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.

(3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche gewährt.

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Zitierungen von § 4 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
§ 11 GAPDZV Förderfähige Fläche (vom 02.12.2022)
... des Betriebs, für die ein Anspruch auf Zahlung der Einkommensgrundstützung nach § 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes oder im Rahmen der Basisprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in ...