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§ 5 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung
(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 ist für das Antragsjahr 2027 die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der gemäß Satz 2 berechneten vorläufigen indikativen Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung für das Jahr 2027 mit dem Faktor nach Absatz 1b multipliziert wird. 2Die vorläufige indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung ist für das Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zuweisung die anderen in diesem Gesetz geregelten indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-Regelungen, diese mit Ausnahme des Betrags nach § 19 Absatz 1 Satz 2, abgezogen wurden.
(1b) Der für die Berechnung nach Absatz 1a anzuwendende Faktor ist die Zahl, die sich aus der Division der Zahl der nach Absatz 1c mitgeteilten Hektare durch die Zahl der nach § 6 Absatz 2 mitgeteilten Zahlungsansprüche ergibt, jedoch höchstens die Zahl 1.
(1c) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bis zum 16. Juni 2026 die Zahl der Hektare mit, für die bis zum 31. Mai 2026 für das Antragsjahr 2026 die Einkommensgrundstützung beantragt worden ist.
(2) Die einschlägige Zuweisung ist die in der Unionsregelung für Deutschland enthaltene anfänglich festgesetzte Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung).
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 166 m.W.v. 23. Juli 2025
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Frühere Fassungen von § 5 GAPDZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166 |
| aktuell vorher | 21.11.2024 | Artikel 1a Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356 |
| aktuell | vor 21.11.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GAPDZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPDZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 GAPDZG Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung (vom 23.07.2025)
... ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden ... Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2027 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare ... der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2027 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird. (2) Die Länder teilen dem ...
§ 36 GAPDZG Anwendungsbestimmung (vom 23.07.2025)
... Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c , des § 6 Absatz 1a und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre 2026 und ...
Zitat in folgenden Normen
GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)
V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 237
§ 24 GAPDZV Berechnung von Restmitteln
... bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird, 2. ein Differenzwert im Fall der ... 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird, 4. ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des ...
§ 26 GAPDZV Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen
... Einheiten größer ist als 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes , und b) nur soweit erfolgt, bis die Summe der Produkte aus den jeweiligen abgesenkten ... begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist, sowie 3. der vorläufigen Einheitsbeträge für die ... begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten ... begünstigungsfähigen Einheiten gleich 10 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes ist. Die anderen vorläufigen Einheitsbeträge, die über dem geplanten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166
Artikel 1 1. GAPDZGÄndG Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung)." 2. § 5 Absatz 1a bis 1c wird durch die folgenden Absätze 1a bis 1c ersetzt: „(1a) Abweichend von ...
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1a GAPKondGuaÄndG Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung)." 3. Nach § 5 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt: „(1a) Abweichend von ... Antragsjahr 2026 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2026 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 1 mitgeteilte Zahl der Hektare ... der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2026 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 1 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird. (1b) Abweichend von Absatz 1 ist der ... Antragsjahr 2027 der Betrag, der sich ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2027 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare ... der indikativen Mittelzuweisung nach § 5 Absatz 1a für das Jahr 2027 durch die nach § 5 Absatz 1c Satz 2 mitgeteilte Zahl der Hektare geteilt wird." 5. Dem § 19 Absatz 1 werden die ... wie folgt gefasst: „§ 36 Anwendungsbestimmung Die Anwendung des § 5 Absatz 1a bis 1c , des § 6 Absatz 1a und 1b und des § 19 Absatz 1 Satz 2 steht für jedes der Jahre ...
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