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§ 4 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)

§ 4 Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene



(1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichneten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regionaler Ebene sichergestellt.

(2) 1Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. 2Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direktzahlungen nach der Unionsregelung über eine gemeinsame Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region.



 

Zitierungen von § 4 GAPKondG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPKondG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GAPKondG Genehmigungspflicht für Umwandlungen
... anderem Dauergrünland als dem in den Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu angelegt wird. ...
§ 9 GAPKondG Verordnungsermächtigungen zur Erhaltung des Dauergrünlands
... ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2 , insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie 2. das zugehörige Verfahren ... Dauergrünland, 2. die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2 , insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, und 3. das zugehörige Verfahren ... 3. die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2 , insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie 4. das zugehörige Verfahren ...
§ 23 GAPKondG Verordnungsermächtigungen
... 3 Absatz 1 Nummer 2, 4. die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Region nach § 4 Absatz 2 . (2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 können insbesondere ...