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§ 4 - Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 354 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 25.03.2021; FNA: 752-11 Elektrizität und Gas
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§ 4 Leitungsinfrastruktur



1Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. 2Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechnischen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 3Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. 4Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.



 

Zitierungen von § 4 GEIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GEIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 7 GModGEG Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
... Gebäudes oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindet." 3. Nach § 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Leitungsinfrastruktur sowie ...