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§ 4 - Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG)

G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2865 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-8-4 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel



(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen die folgenden Beträge zur Verfügung:

1.
Basismittel in Höhe von 2 Milliarden Euro, davon

a)
1 Milliarde Euro im Jahr 2020 und

b)
1 Milliarde Euro im Jahr 2021,

2.
Bonusmittel im Jahr 2020 in Höhe von 750 Millionen Euro und

3.
zum 31. Dezember 2020 den nach der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder" mit einem Gesamtvolumen von 750 Millionen Euro bereitgestellten und bis zum 31. Dezember 2020 nicht verausgabten Betrag.

(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.

(3) Verbleibt aus dem Betrag nach Absatz 1 Nummer 3 nach dem Ablauf des Förderzeitraums am 31. Dezember 2022 noch ein Restbetrag, so wird er den Basismitteln zugeführt.



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Frühere Fassungen von § 4 GaFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
aktuell vorher 12.10.2021Artikel 5 Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
vom 02.10.2021 BGBl. I S. 4602
aktuellvor 12.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GaFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GaFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GaFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GaFG Auflösung des Sondervermögens
... Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als ...
Anlage GaFG (zu § 6 Absatz 1 Satz 1) Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter"
... Ausbau von Ganz- tagsschulen und der Ganztagsbetreuung. Länder, die Basismittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 GaFG für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten  ... 1 GaFG für Investitionen in den Jahren 2020 und 2021 abrufen, erhalten gemäß § 4 Absatz 2 GaFG die gleiche Summe in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2022 zusätzlich. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG)
Artikel 3 G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602, 4603; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
§ 4 GaFinHG Förderquote
... Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
G. v. 02.10.2021 BGBl. I S. 4602
Artikel 5 GaFöG Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
... § 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird ...

Gesetz zur Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Artikel 1 GaFGuaÄndG Änderung des Ganztagsfinanzierungsgesetzes
... § 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021 ...