(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden
- 1.
- während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,
- 2.
- während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.