Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-Bundes-Verordnung (HEMBV)

V. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 211
Geltung ab 11.08.2023; FNA: 450-34-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze

§ 4 Umgang mit anonymen Meldungen



(1) Die externe Meldestelle des Bundes nimmt auch anonym eingehende Meldungen über die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle entgegen und führt das Verfahren nach § 28 des Hinweisgeberschutzgesetzes.

(2) Die externe Meldestelle des Bundes ermöglicht ab dem 1. Juli 2024 die Erstattung von Meldungen in einer Weise, die die anonyme Kontaktaufnahme und die für die hinweisgebende Person anonyme Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und externer Meldestelle zulässt.

(3) Gehen anonyme Meldungen ohne die Nutzung der nach Absatz 2 eröffneten Möglichkeit ein, sind § 11 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 4, § 29 Absatz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes nur insoweit anzuwenden, als die hinweisgebende Person einen Kommunikationsweg eröffnet und seitens der externen Meldestelle des Bundes nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände gegen die Nutzung des von der hinweisgebenden Person angebotenen Kommunikationswegs bestehen.

Anzeige