§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen
In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 15 EEG2021-EG Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung ... aufgehoben. c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen In ... werden die Absätze 4 und 5. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen In den Innovationsausschreibungen können nur Gebote ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_InnAusV.htm