Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Klima- und Transformationsfondsgesetz (KTFG)

G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1807 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 707-26 Wirtschaftsförderung
| |

§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen



(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:

1.
die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,

2.
die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,

3.
Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,

4.
sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen,

5.
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln.

(3) Der Bund kann dem Sondervermögen jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.

(4) 1Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. 2Das Sondervermögen kann zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. 3Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 KTFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
vom 12.07.2022 BGBl. I S. 1144
aktuell vorher 18.12.2019Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2513
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
aktuell vorher 06.08.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
vom 29.07.2011 BGBl. I S. 1702
aktuellvor 06.08.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KTFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KTFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KTFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2014
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 914
§ 12 HG 2014 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung, Zuweisung an das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"
... aus dem Haushalt der Europäischen Union. (8) Der Bund kann abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" (EKFG-ÄndG)
G. v. 29.07.2011 BGBl. I S. 1702
Artikel 1 EKFG-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
... Angabe „Absatzes 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung von Gesetzen über Sondervermögen des Bundes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 BSVermÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
...  4 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
G. v. 12.07.2022 BGBl. I S. 1144
Artikel 1 2. EKFG-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds"
... und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...