§ 4 Verträge zwischen Bund und Ländern
(1)
1Jedes Land schließt mit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einen Vertrag über die Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung, der als Grundlage für das Monitoring und die Evaluation nach
§ 6 dient.
2Dieser Vertrag enthält:
- 1.
- das Handlungskonzept des Landes gemäß § 3 Absatz 4 und 5,
- 2.
- das Finanzierungskonzept des Landes gemäß § 3 Absatz 4 und 5,
- 3.
- die Verpflichtung des Landes, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Bericht zu übermitteln, in dem das Land den Fortschritt bei der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung gemäß seinem nach § 3 Absatz 4 und 5 aufgestellten Handlungs- und Finanzierungskonzept darlegt (Fortschrittsbericht),
- 4.
- die Verpflichtung des Landes, geeignete Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung zu treffen, insbesondere Qualitätsmanagementsysteme zu unterstützen,
- 5.
- die Verpflichtung des jeweiligen Landes, an dem länderspezifischen sowie länderübergreifenden qualifizierten Monitoring gemäß § 6 Absatz 1 und 2 teilzunehmen und die Teilnahme am Monitoring insbesondere für eine prozessorientierte Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung zu nutzen,
- 6.
- das Nähere zu der Unterstützung durch die Geschäftsstelle gemäß § 5.
(2) Das Land und die Bundesrepublik Deutschland ändern den Vertrag nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung auf Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2025.
Frühere Fassungen von § 4 KiQuTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 KiQuTG Geschäftsstelle des Bundes ... nach § 3 Absatz 2, c) bei der Erstellung der Fortschrittsberichte nach § 4 Satz 2 Nummer 3 , insbesondere als geeignetes Instrument des Monitorings nach § 6 sowie d) bei der ...
§ 6 KiQuTG Monitoring und Evaluation (vom 01.01.2025) ... und in der Kindertagespflege und 2. die von den Ländern gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 übermittelten Fortschrittsberichte. (3) Die Bundesregierung evaluiert ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 2 des KiTa-QualitätsgesetzesB. v. 07.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 212
Zitat in folgenden NormenGesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361; 2025 I Nr. 227
Artikel 7 HGrGuaÄndG Inkrafttreten (vom 26.09.2025) ... Tag in Kraft, an dem alle Länder und die Bundesrepublik Deutschland die Verträge nach § 4 Absatz 2 des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung geändert haben. Der Bundesminister der Finanzen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361; 2025 I Nr. 227
Artikel 3 HGrGuaÄndG Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes ... die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Durch die ... Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen nach § 4 waren und nicht von den Handlungsfeldern nach Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, können noch bis ... erzielen wollen. Absatz 4 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...
KiTa-Qualitätsgesetz
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791, 2023 I Nr. 212
Artikel 1 KiTaQG Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes ... Kostenbeiträgen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches ... Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren, können noch bis zum 30. Juni 2023 fortgeführt werden, auch wenn ... „Ausgangssituation" durch das Wort „Ausgangslage" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ...
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