(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach
§ 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der
Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach
§ 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der
Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach
§ 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der
Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach
§ 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach
§ 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist.
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367