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§ 5 - Ladesäulenverordnung (LSV)
Artikel 1 V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
Geltung ab 01.01.2026; FNA: 752-6-35 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.01.2026; FNA: 752-6-35 Elektrizität und Gas
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§ 5 Kompetenzen der Regulierungsbehörde
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 3 und der Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 und 10 und Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 regelmäßig überprüfen und geeignete Nachweise verlangen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, um eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 zu erfüllen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 oder eine Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1, 2, 7, 8 oder 10 oder Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 nicht eingehalten oder nicht nach § 4 Absatz 2 nachgewiesen wird oder der Anzeigepflicht nach § 4 Absatz 1 nicht nachgekommen worden ist.
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Zitierungen von § 5 LSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 2 EERLWindSeeÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... ersetzt. 11. In § 63 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „ § 5 der Ladesäulenverordnung " durch die Angabe „einer aufgrund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ...
Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
V. v. 23.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 367
Artikel 2 LSNOV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist" gestrichen. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Nummer 8 der Ladesäulenverordnung" durch die Angabe ... Ladesäulenverordnung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung " durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung" ...
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