Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (LogSystFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-74 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten"



1Im Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Bewerten der logistischen Abläufe und ihrer Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse,

2.
Darstellen der Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber den Kunden und Kundinnen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 LogSystFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LogSystFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogSystFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LogSystFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 LogSystFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
...  1. „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" nach § 4 , 2. „Logistische Lösungen entwickeln und planen" nach § 5, ...