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§ 5 - Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (LogSystFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-74 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen"



1Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Konzepte im Kontext von Prozessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Umsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln und ihre Einführung vorzubereiten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, die Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu organisieren. 3Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Projekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Entwickeln und Bewerten alternativer logistischer Konzepte,

2.
Planen logistischer Lösungen und deren Umsetzung, dabei Information, Dokumentation, Kooperation und Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,

3.
Mitwirken an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung von Logistiklösungen.



 

Zitierungen von § 5 LogSystFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LogSystFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LogSystFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 LogSystFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 LogSystFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... nach § 4, 2. „Logistische Lösungen entwickeln und planen" nach § 5 , 3. „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln" nach ...