Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme oder Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme - Bachelor Professional in Logistiksysteme (Logistiksystemfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung - LogSystFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 251
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-74 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung verordnet jeweils nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Grund

-
des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

-
des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920):


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich einen vollständigen und bereichsübergreifenden Geschäftsprozess logistisch zu gestalten und zu verbessern und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen, Kunden und Kundinnen zu beraten, logistische Anforderungen zu analysieren und zu bewerten, logistische Lösungen zu entwickeln und deren Umsetzung zu koordinieren. 3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Beraten von internen und externen Kunden und Kundinnen bei der Gestaltung logistischer Prozesse,

2.
Analysieren und Bewerten von Wertschöpfungsketten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,

3.
Entwickeln logistischer Konzepte,

4.
Planen, Koordinieren und Steuern der Umsetzung von Logistiklösungen im Rahmen von Projekten,

5.
Analysieren und Weiterentwickeln bestehender logistischer Prozesse,

6.
Beachten von Qualitätsmanagementsystemen,

7.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

8.
Organisieren der Berufsausbildung.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.

(5) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Logistiksysteme". 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme" oder „Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme" vorangestellt.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung

a)
in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Spedition und Logistikdienstleistung oder der Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung,

b)
in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Industriekaufmanns oder der Industriekauffrau,

c)
in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Groß- und Außenhandelsmanagement und der Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement oder

d)
in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Schifffahrtskaufmanns oder der Schifffahrtskauffrau,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren oder im anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik und eine auf die jeweilige Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,

3.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,

4.
den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

5.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten haben. 2Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.


§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" nach § 4,

2.
„Logistische Lösungen entwickeln und planen" nach § 5,

3.
„Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln" nach § 6,

4.
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach § 7.


§ 4 Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten"



1Im Prüfungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Bedürfnisse von Kunden und Kundinnen zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen zu berücksichtigen. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Bewerten der logistischen Abläufe und ihrer Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse,

2.
Darstellen der Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber den Kunden und Kundinnen.


§ 5 Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen"



1Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, logistische Konzepte im Kontext von Prozessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Umsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln und ihre Einführung vorzubereiten. 2Dies umfasst die Fähigkeit, die Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu organisieren. 3Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Projekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Entwickeln und Bewerten alternativer logistischer Konzepte,

2.
Planen logistischer Lösungen und deren Umsetzung, dabei Information, Dokumentation, Kooperation und Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,

3.
Mitwirken an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung von Logistiklösungen.


§ 6 Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln"



1Im Prüfungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, die Umsetzung logistischer Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewerten. 2Insbesondere sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, dass die Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten gefördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete Maßnahmen initiiert werden können. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Gestalten von Veränderungsprozessen bei der Einführung von logistischen Lösungen zusammen mit den Prozessbeteiligten,

2.
Bewerten und Optimieren von Logistikprozessen anhand von Kennzahlen.


§ 7 Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen"



1Im Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" hat die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachzuweisen, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden und Geschäftspartnern zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2Des Weiteren sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,

2.
Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,

3.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes,

4.
situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,

5.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

6.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

7.
Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.


§ 8 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 9 und

2.
eine mündliche Prüfung nach § 10.

(2) 1Die mündliche Prüfung kann erst abgelegt werden, nachdem die schriftliche Prüfung abelegt worden ist. 2Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 3Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.


§ 9 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. 3Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.


§ 10 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.

(2) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2Die zu prüfende Person wählt selbständig ein Thema für die Präsentation aus und reicht dieses zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung der Präsentation bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle ein. 3Das Thema muss aus einem der Prüfungsbereiche nach § 3 Nummer 1 bis 3 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 4 verknüpfen. 4Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.

(3) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.


§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. 2Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
die Präsentation nach § 10 Absatz 2,

2.
das Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.

2Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und

2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.


§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
der schriftlichen Prüfung nach § 9 und

2.
der mündlichen Prüfung nach § 10.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 11 Absatz 2,

2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung nach § 11 Absatz 3.

(3) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen



1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


§ 14 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nichtamtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


§ 15 Wiederholung der Prüfung



(1) 1Sind in der schriftlichen oder in der mündlichen Prüfung nicht jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden, können sie jeweils zweimal wiederholt werden. 2Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Zugangs des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn diese in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden ist.


§ 16 Befreiung vom schriftlichen Teil der Ausbildereignungsprüfung



Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.


§ 17 Übergangsvorschriften



(1) Prüfungsverfahren, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum 28. September 2026 zu Ende zu führen.

(2) 1Bei einer Anmeldung zur Prüfung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 28. September 2023 hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Prüfungsleistungen, die nach der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegt wurden, sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen anzurechnen.

(3) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.


§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 18 ändert mWv. 28. September 2023 LogistikKfmFortbV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. September 2023.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Bettina Stark-Watzinger


Anlage 1 (zu den §§ 11 und 12) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß
entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen
entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse
noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Anlage 2 (zu § 14) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

7.
Benennung der Prüfungsbereiche der Prüfung,

8.
Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung,

9.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

10.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

11.
die Gesamtnote in Worten,

12.
Befreiungen nach § 13,

13.
Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16.