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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027
§ 4 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren,
- 2.
- Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen,
- 3.
- Böden bearbeiten und pflegen,
- 4.
- Nutzpflanzen anbauen,
- 5.
- pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern,
- 6.
- Nutztiere halten und versorgen,
- 7.
- Nutztiere und tierische Produkte erzeugen,
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
- 9.
- bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken und
- 10.
- marktwirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- berufliches Selbst- und Rollenverständnis und
- 6.
- Kommunikation und Kooperation.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Getreideanbau,
- 2.
- Hackfrüchteanbau,
- 3.
- Ölfrüchteanbau,
- 4.
- Hülsenfrüchteanbau,
- 5.
- Ackerfutteranbau,
- 6.
- Grünlandbewirtschaftung und
- 7.
- Waldbau.
(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Rinderhaltung,
- 2.
- Schweinehaltung,
- 3.
- Geflügelhaltung,
- 4.
- Schafhaltung,
- 5.
- Ziegenhaltung und
- 6.
- Pferdehaltung.
Zitierungen von § 4 LwAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LwAusbV Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen"
... (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. Sofern der ...
§ 15 LwAusbV Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen"
... (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 5 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. Sofern der ...
Anlage LwAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin
... Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Arbeitsaufträge prüfen b) Arbeitsverfahren, Arbeitstechniken und ... Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) rechtliche Regelungen, Sicherheitsvorschriften, Her- stellervorgaben und ... 3 Böden bearbeiten und pflegen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Standortinformationen recherchieren und rechtliche Regelungen für die ... 4 Nutzpflanzen anbauen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie deren ... 5 pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Erntezeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung des Reifezustandes, ... 4 6 Nutztiere halten und versorgen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren erläutern b) Tiere, ... 7 Nutztiere und tierische Produkte erzeugen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Tiere oder tierische Produkte erzeugen b) Tiere oder tierische Produkte ... qualitätssichernde Maßnahmen durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Ziele, Aufgaben und Organisation von betrieblicher Qualitätssicherung ... bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) an betrieblicher Außendarstellung mitwirken b) am Verkauf ... Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Bestellungen annehmen, prüfen und dokumentieren sowie bei Abweichungen ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... 5 berufliches Selbst- und Rollenverständnis ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Vielfalt der beruflichen Rollen wahrnehmen und berufliches ... 6 Kommunikation und Kooperation ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) im Team wertschätzend, respektvoll und vertrauens- voll sowie ...
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