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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

§ 4 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren,

2.
Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen,

3.
Böden bearbeiten und pflegen,

4.
Nutzpflanzen anbauen,

5.
pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern,

6.
Nutztiere halten und versorgen,

7.
Nutztiere und tierische Produkte erzeugen,

8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

9.
bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken und

10.
marktwirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
berufliches Selbst- und Rollenverständnis und

6.
Kommunikation und Kooperation.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Getreideanbau,

2.
Hackfrüchteanbau,

3.
Ölfrüchteanbau,

4.
Hülsenfrüchteanbau,

5.
Ackerfutteranbau,

6.
Grünlandbewirtschaftung und

7.
Waldbau.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Wird das Einsatzgebiet Waldbau gewählt, ist eines der unter Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einsatzgebiete zusätzlich zu wählen. 4Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 Nummer 1 bis 7 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Rinderhaltung,

2.
Schweinehaltung,

3.
Geflügelhaltung,

4.
Schafhaltung,

5.
Ziegenhaltung und

6.
Pferdehaltung.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 Nummer 1 bis 6 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.



 

Zitierungen von § 4 LwAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 LwAusbV Prüfungsbereich „Maßnahmen zum Pflanzenbau durchführen"
...  (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 4 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. Sofern der ...
§ 15 LwAusbV Prüfungsbereich „Maßnahmen zur Nutztierhaltung durchführen"
...  (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Einsatzgebiet nach § 4 Absatz 5 , in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen. Sofern der ...
Anlage LwAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Landwirt und zur Landwirtin
... Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Arbeitsaufträge prüfen b) Arbeitsverfahren, Arbeitstechniken und ... Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) rechtliche Regelungen, Sicherheitsvorschriften, Her- stellervorgaben und ... 3 Böden bearbeiten und pflegen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Standortinformationen recherchieren und rechtliche Regelungen für die ... 4 Nutzpflanzen anbauen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) landwirtschaftliche Nutzpflanzen und deren Pflanzenteile bestimmen sowie deren ... 5 pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Erntezeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung des Reifezustandes, ... 4 6 Nutztiere halten und versorgen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Anatomie, Physiologie und Verhalten von Tieren erläutern b) Tiere, ... 7 Nutztiere und tierische Produkte erzeugen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Tiere oder tierische Produkte erzeugen b) Tiere oder tierische Produkte ... qualitätssichernde Maßnahmen durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Ziele, Aufgaben und Organisation von betrieblicher Qualitätssicherung ... bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) an betrieblicher Außendarstellung mitwirken b) am Verkauf ... Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Bestellungen annehmen, prüfen und dokumentieren sowie bei Abweichungen ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... 5 berufliches Selbst- und Rollenverständnis ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) Vielfalt der beruflichen Rollen wahrnehmen und berufliches ... 6 Kommunikation und Kooperation ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) im Team wertschätzend, respektvoll und vertrauens- voll sowie ...