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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2027

Abschnitt 1 - Landwirt-Ausbildungsverordnung (LwAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 311
Geltung ab 01.08.2027; FNA: 806-22-1-168 Berufliche Bildung
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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Landwirtes und der Landwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit Besonderheiten der Ausbildungsstätte oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.


§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Arbeitsprozesse planen, ausführen, bewerten und dokumentieren,

2.
Geräte, Maschinen und Betriebseinrichtungen bereitstellen und einsetzen,

3.
Böden bearbeiten und pflegen,

4.
Nutzpflanzen anbauen,

5.
pflanzliche Erzeugnisse ernten und lagern,

6.
Nutztiere halten und versorgen,

7.
Nutztiere und tierische Produkte erzeugen,

8.
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

9.
bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mitwirken und

10.
marktwirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und Geschäftsvorgänge abwickeln.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
berufliches Selbst- und Rollenverständnis und

6.
Kommunikation und Kooperation.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Getreideanbau,

2.
Hackfrüchteanbau,

3.
Ölfrüchteanbau,

4.
Hülsenfrüchteanbau,

5.
Ackerfutteranbau,

6.
Grünlandbewirtschaftung und

7.
Waldbau.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Wird das Einsatzgebiet Waldbau gewählt, ist eines der unter Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einsatzgebiete zusätzlich zu wählen. 4Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 Nummer 1 bis 7 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

(5) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der im Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Berufsbildpositionen sind mindestens in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Rinderhaltung,

2.
Schweinehaltung,

3.
Geflügelhaltung,

4.
Schafhaltung,

5.
Ziegenhaltung und

6.
Pferdehaltung.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle ein von Satz 1 Nummer 1 bis 6 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.


§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.