Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte

§ 4 Dauer des Studiums und Freistellungsumfang



(1) 1Die Regelstudienzeit des Masterstudiums „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München beträgt drei Jahre. 2Es werden insgesamt 120 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) vergeben.

(2) Das Masterstudium „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München wird als berufsbegleitender weiterbildender Fernstudiengang mit Präsenzveranstaltungen durchgeführt.

(3) 1Für die Teilnahme an den Präsenz- oder Online-Veranstaltungen und den Modulprüfungen wird die oder der Studierende von ihren oder seinen sonstigen Dienstpflichten freigestellt. 2Im Modul Masterarbeit erfolgt die Freistellung zum Anfertigen der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen. 3In den übrigen Modulen erfolgt die Freistellung für das Selbststudium im Umfang von einem Arbeitstag je Kalenderwoche.

Anzeige