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§ 5 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

V. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 85
Geltung ab 25.03.2023; FNA: 2030-8-4-3 Beamte

§ 5 Module



(1) Das Masterstudium wird in Modulen durchgeführt.

(2) Die Module unterteilen sich in

1.
die Pflichtmodule,

2.
die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung und

3.
das Modul Masterarbeit.

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