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§ 4 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 4 Umfang der Unternehmensgruppe und ihre Bestandteile



(1) 1Eine Unternehmensgruppe umfasst alle Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, sodass die Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheiten

1.
im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind oder

2.
nur aus Größen- oder Wesentlichkeitsgründen oder weil die Einheit zum Verkauf steht nicht im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft zu konsolidieren sind.

2Eine Einheit, die nicht bereits Bestandteil einer Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 1 ist, bildet auch eine Unternehmensgruppe für Zwecke dieses Gesetzes; dies umfasst auch ein Stammhaus und seine in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.

(2) 1Geschäftseinheit ist jede Einheit einer Unternehmensgruppe sowie jede ihrer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten. 2Jede Betriebsstätte ist für Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre sie gegenüber dem Stammhaus nach Absatz 7 und etwaigen anderen Betriebsstätten dieses Stammhauses eine eigenständige und unabhängige Geschäftseinheit. 3Ausgeschlossene Einheiten im Sinne des § 5 sind keine Geschäftseinheiten.

(3) 1Oberste Muttergesellschaft ist

1.
die Einheit einer Unternehmensgruppe, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen Einheit hält, ohne dass an ihr von einer anderen Einheit unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung gehalten wird, oder

2.
bei Unternehmensgruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 die Einheit selbst oder das Stammhaus im Fall von in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätten.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist ein Staatsfonds nicht als oberste Muttergesellschaft zu behandeln. 3Staatsfonds im Sinne des Satzes 2 ist eine staatliche Einheit, deren Hauptzweck in der Verwaltung des Vermögens der öffentlichen Hand, einschließlich der damit verbundenen Investitionstätigkeiten, besteht.

(4) Zwischengeschaltete Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält und die selbst weder oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.

(5) In Teileigentum stehende Muttergesellschaft ist jede Geschäftseinheit,

1.
die unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe hält,

2.
bei der mehr als 20 Prozent der Eigenkapitalbeteiligungen, die Anspruch auf ihren Gewinn geben, unmittelbar oder mittelbar von Personen gehalten werden, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, und

3.
die weder oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte noch Investmenteinheit ist.

(6) 1Einheit ist

1.
jeder Rechtsträger oder

2.
jede Einrichtung, die ein auf die eigene Geschäftstätigkeit bezogenes Rechnungslegungswerk aufstellt oder aufzustellen hat.

2Der Begriff „Einheit" umfasst nicht natürliche Personen sowie den Teil der öffentlichen Hand, der hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

(7) Stammhaus einer Betriebsstätte ist die Einheit, die den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.

(8) Für Zwecke dieses Gesetzes gilt als Betriebsstätte:

1.
eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den betreffenden Steuerhoheitsgebieten als Betriebsstätte anzusehen ist, sofern die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets im Einklang mit den Grundsätzen dieses Abkommens besteuert werden;

2.
bei Fehlen eines anwendbaren Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, eine in einem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nach dem Steuerrecht dieses Steuerhoheitsgebiets auf einer Nettobasis besteuert wird, die der Besteuerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen entspricht;

3.
bei Fehlen eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet eine in diesem Steuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die gemäß dem OECD-Musterabkommen als Betriebsstätte behandelt würde, sofern dieses Steuerhoheitsgebiet ein Besteuerungsrecht entsprechend den Grundsätzen des Artikels 7 des OECD-Musterabkommens vom 21. November 2017 für der Betriebsstätte zuzuordnenden Einkünfte hätte oder

4.
eine Geschäftseinrichtung, einschließlich einer fingierten Geschäftseinrichtung, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist, über die eine Einheit Tätigkeiten außerhalb ihres Belegenheitsstaats ausübt und die dieser Geschäftseinrichtung zurechenbare Einkünfte im Belegenheitsstaat der Einheit nicht besteuert werden.



 

Zitierungen von § 4 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MinStG Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten
... Betriebsstätte bestimmt sich wie folgt: 1. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie als dortige Betriebsstätte behandelt wird ... Einkünften der Besteuerung unterliegt; 2. eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 2 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz ... auf Nettobasis steuerpflichtig ist; 3. eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 3 ist in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie sich befindet, und 4. eine ... belegen, in dem sie sich befindet, und 4. eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als staatenlose Betriebsstätte. (4) Ist eine Geschäftseinheit aufgrund ...
§ 7 MinStG Begriffsbestimmungen
... sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit; 2. bei einer Unternehmensgruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 2 der von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard ...
§ 42 MinStG Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus
... oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 8 Nummer 1 bis 3 ist der Betrag, der im Jahresabschluss ausgewiesen worden wäre, wenn die Betriebsstätte ... das Geschäftsjahr so anzupassen, dass 1. bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Betriebsstätte im ... Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, die der Betriebsstätte im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 1 nach den Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder im Fall des § ... 1 nach den Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder im Fall des § 4 Absatz 8 Nummer 2 nach dem nationalen Recht des Belegenheitsstaats zuzuordnen sind, 2. bei einer ... Recht des Belegenheitsstaats zuzuordnen sind, 2. bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 nur die Erträge und Aufwendungen berücksichtig werden, die dieser Betriebsstätte ... zugeordnet würden. (3) Bei einer Betriebsstätte nach § 4 Absatz 8 Nummer 4 gilt als Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag für das ...
§ 63 MinStG Anwendung der Umsatzgrenze bei Zusammenschluss oder Teilung
... unter gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 bilden, oder 2. eine Einheit, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, zusammen mit ... unter gemeinsame Kontrolle gebracht wird, sodass sie eine neue Unternehmensgruppe im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 bilden. (6) Teilung im Sinne des Absatzes 3 ist jede Vereinbarung, nach der Einheiten ...
§ 84 MinStG Verwendung länderbezogener Berichte multinationaler Unternehmensgruppen (CbCR-Safe-Harbour)
...  1. in diesem Steuerhoheitsgebiet unter Einbeziehung der zum Verkauf stehenden Einheiten ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) weniger als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse und weniger als 1 Million Euro Gewinn oder ... Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet belegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ), oder ausgeschlossene Einheiten (§ 5) sind nicht zu berücksichtigen. (2) Auf ...
§ 87 MinStG Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour
... oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird ( § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des länderbezogenen Berichts der ...