(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach §
1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) 1Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.
(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach §
32 Absatz 2 Satz 1 des
Notfallsanitätergesetzes umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(4)
1Die staatliche Ergänzungsprüfung nach §
32 Absatz 2 Satz 1 des
Notfallsanitätergesetzes findet an der Schule statt, an der der Prüfling an der weiteren Ausbildung teilgenommen hat.
2Hat der Prüfling an keiner weiteren Ausbildung teilgenommen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der er die staatliche Ergänzungsprüfung ablegt.
3Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die staatliche Ergänzungsprüfung nur durchgeführt wird, wenn daran mindestens 15 Prüflinge teilnehmen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295