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Abschnitt 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung



(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens

1.
den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1.920 Stunden,

2.
die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1.960 Stunden und

3.
die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden.

(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden:

1.
im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt,

2.
im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung,

3.
im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,

4.
im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.

(3) 1Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

1.
dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie

2.
der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.

2Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. 3§ 2 gilt entsprechend.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.


§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung



(1) 1Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. 2Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, Sozial- und Selbstkompetenz zu fördern. 3Daneben muss den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.

(3) Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderliche Handlungskompetenz zu entwickeln.




§ 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung



(1) 1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch geeignete Fachkräfte gemäß Satz 2 sicher. 2Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die

1.
im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2

a)
eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" berechtigt sind,

b)
über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren verfügen sowie

c)
über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren,

2.
im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt sind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung nicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.

3Die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c gelten als erfüllt, wenn als Praxisanleitung Personen eingesetzt werden, die zum 31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren. 4Die zuständige Behörde kann bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. 5Bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ausreichend.

(2) 1Aufgabe der praxisanleitenden Personen ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung zwischen dem theoretischen und praktischen Unterricht an der Schule mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. 2Hierbei haben sie den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. 3Praxisanleitende Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 haben zudem Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vorzuschlagen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes betreuen. 4Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen praktische Einsätze im Sinne des Satzes 2 nur noch von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern betreut werden.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist ein für das jeweilige Einsatzgebiet angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen.

(4) 1Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch Lehrkräfte der Schulen sicher. 2Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der praxisbegleitenden Personen in den Einrichtungen zu gewährleisten. 3Aufgabe der Praxisbegleitung ist es,

1.
die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zu betreuen und

2.
die praxisanleitenden Personen zu beraten sowie sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu unterstützen.




§ 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung



(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) 1Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(4) 1Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes findet an der Schule statt, an der der Prüfling an der weiteren Ausbildung teilgenommen hat. 2Hat der Prüfling an keiner weiteren Ausbildung teilgenommen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der er die staatliche Ergänzungsprüfung ablegt. 3Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die staatliche Ergänzungsprüfung nur durchgeführt wird, wenn daran mindestens 15 Prüflinge teilnehmen.


§ 5 Prüfungsausschuss



(1) 1Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

3.
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen

a)
mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und

b)
mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer nach dem entsprechenden Landesrecht vergleichbaren Qualifikation ist,

4.
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt.

2Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

(3) 1Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. 2Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.




§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. 2Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen; im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Abschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. 3Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling keine weitere Ausbildung abgeleistet hat.

(2) 1Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,

3.
im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" sowie der Nachweis der Berufstätigkeit.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen.

(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.


§ 6a Nachteilsausgleich



(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(3) 1Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. 2Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.

(4) 1Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.




§ 7 Niederschrift



Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


§ 8 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung



Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können





§ 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) 1Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. 2Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat.

(4) 1Hat der Prüfling die schriftliche Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, ein Fallbeispiel des praktischen Teils der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. 2Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 17 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. 4Der Prüfling hat seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.


§ 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung



1Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. 2Wer die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. 3Wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung. 4Die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden" bewertet wurde. 5§ 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 6Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgesehen sind. 7Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird. 8Er darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.


§ 11 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(3) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. 2§ 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend.


§ 12 Versäumnisfolgen



(1) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2§ 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. 2Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.


§ 14 Prüfungsunterlagen



1Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.