§ 4 Sicherungsregister
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (
§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) 1Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. 2Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.
interne Verweise§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2024) ... der Anforderungen an Anlagen und Programme sowie deren Sicherung (§§ 3, 4 ), b) mittels derer die Identität der Person, die die Eintragung vorgenommen hat, ... Register am Bildschirm und die Formulare für die Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55), 5. die technische Ausgestaltung der Ausstellung, Übermittlung und ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... in elektronische Register übernommen werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." 24. § 76 wird wie folgt gefasst: ... zu unterschreiben. (2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind. (3) Für ... Fristen elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." 25. § 77 wird wie folgt gefasst: ...
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... 31. In § 75 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „§ 4 gilt entsprechend." 32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... gefasst: „(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind." ...
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