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Kapitel 2 - Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 88 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
27 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 93 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
27 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 93 Vorschriften zitiert
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
§ 3 Personenstandsregister
(1) 1Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich
- 1.
- ein Eheregister (§ 15),
- 2.
- ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),
- 3.
- ein Geburtenregister (§ 21),
- 4.
- ein Sterberegister (§ 31).
(2) 1Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2010 m.W.v. 26. November 2015
§ 4 Sicherungsregister
§ 4 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.
(2) 1Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. 2Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.
§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.
(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.
(4) 1Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. 2Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.
(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
- 1.
- für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
- 2.
- für Geburtenregister 110 Jahre;
- 3.
- für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.
Text in der Fassung des Artikels 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. November 2017
§ 6 Aktenführung
§ 6 wird in 6 Vorschriften zitiert
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
§ 7 Aufbewahrung
(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren.
(2) 1Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.
(3) 1Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2Dies gilt nicht für stillgelegte Registereinträge nach § 47 Absatz 4; diese sind zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. November 2017
§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters
(1) 1Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen. 2Ein Verlust ist auch dann gegeben, wenn die Daten eines Registereintrags wegen eines nicht zu behebenden technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden sind.
(2) 1Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen. 2Sind sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register durch Neubeurkundung wiederherzustellen. 3Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.
(3) 1Sind Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkundung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. 2Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begründung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Neubeurkundung in der Form einer einheitlichen Eintragung, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG) G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2522 m.W.v. 1. November 2017
§ 9 Beurkundungsgrundlagen
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) 1Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. 2Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.
(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen entsprechend.
(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3458 m.W.v. 1. Mai 2014
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