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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 5 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 5 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Ausbildung zur Pflegefachassistentin, zum Pflegefachassistenten oder zur Pflegefachassistenzperson dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform 18 Monate, in Teilzeitform höchstens 36 Monate. 2Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.
(2) 1Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 8 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. 2Das schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 44 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz 1 und 2 erstellt. 3Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.
(3) 1Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 6 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. 2Sie gliedert sich in drei Pflichteinsätze und Stunden zur freien Verfügung. 3Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. 4Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. 5Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule oder beim Träger der praktischen Ausbildung ersetzt werden.
(4) Die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen wirken bei der Ausbildung auf der Grundlage entsprechender Kooperationsverträge zusammen.
Zitierungen von § 5 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 PflFAssG Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung
... kann auf Antrag der auszubildenden Person auf bis zu ein Drittel der Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 anrechnen: 1. eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich ...
§ 13 PflFAssG Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegefachassistenzberufs
... Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 5 , 6 und 9 und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 47 Absatz ... 4 nicht gefährdet wird. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 5 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt werden. Von der Abweichung von § 6 Absatz 1 kann auch ...
§ 16 PflFAssG Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
... Ausbildung durchgeführt werden können, 3. sicherzustellen, dass die nach § 5 Absatz 3 Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung der auszubildenden Person im Umfang von mindestens 10 ...
§ 47 PflFAssG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
... 3. das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 3 , 4. das Nähere zur Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § ...
Zitat in folgenden Normen
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 2 PflFAssAPrV Gliederung der Ausbildung
... Fehlzeiten nicht gefährdet werden. (4) Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegefachassistenzgesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 1 erreicht wird. Die ...
§ 4 PflFAssAPrV Praktische Ausbildung
... Ausbildung bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Satz 5 des Pflegefachassistenzgesetzes , legt er in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes, insbesondere das ...
§ 10 PflFAssAPrV Kooperationsverträge
... Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 5 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes in den Fällen des § 7 Absatz 3 bis 4 des Pflegefachassistenzgesetzes ...
§ 73 PflFAssAPrV Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
... praktische Teil der Kenntnisprüfung findet in Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen ...
Anlage 5 PflFAssAPrV (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b) Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
... Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten, Pflegefachassistenzpersonen gemäß § 5 Absatz 1 Pflegefachassistenzgesetz in Verbindung mit § 2 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ...
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