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§ 4 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Gegenstand der Berichterstattung



1Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Artikel 9 Buchstabe a, Artikel 10 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstabe a und des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 eingetragen hat. 2Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss" des Meldebogens.



 
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Frühere Fassungen von § 4 PrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.05.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
vom 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Artikel 1 1. PrüfVÄndV Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... Kommunikationstechnologie des Versicherungsunternehmens bei der Prüfung". 2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Gegenstand der ... bei der Prüfung". 2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Gegenstand der Berichterstattung Gegenstand der ... 2. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „ § 4 Gegenstand der Berichterstattung Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung ...