Abschnitt 1 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Kapitel 2 Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 4 Gegenstand der Berichterstattung
§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung
§ 6 Besondere Hinweispflichten
§ 7 (aufgehoben)

Kapitel 2 Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 4 Gegenstand der Berichterstattung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Gegenstand der Berichterstattung ist die Prüfung der Solvabilitätsübersicht, die das Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Artikel 9 Buchstabe a, Artikel 10 Buchstabe a, Artikel 11 Buchstabe a und des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 in den Meldebogen S.02.01.01 aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 eingetragen hat. 2Von der Prüfung ausgenommen sind die Angaben in der Spalte „Bewertung im gesetzlichen Abschluss" des Meldebogens.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung V. v. 29. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 124 m.W.v. 5. Mai 2026

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung



(1) Die geprüfte Solvabilitätsübersicht ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Die Berichterstattung muss so übersichtlich, detailliert und vollständig sein, dass sie eine aufsichtsrechtliche Beurteilung darüber ermöglicht, inwieweit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Ansatz und die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eingehalten worden sind.

(3) Alle Elemente der Solvabilitätsübersicht sind unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit des jeweiligen Elements separat zu erläutern.

(4) 1Der Prüfungsbericht hat Ausführungen zu Art und Umfang der Prüfung der Solvabilitätsübersicht zu enthalten. 2Dabei sind auch die verwendeten Prüfungsmethoden darzustellen mit Angaben dazu, in welchen Bereichen der Prüfung sie eingesetzt wurden.

(5) Bei Abweichungen von Ansätzen und Bewertungen von den für die Solvabilitätsübersicht relevanten Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) ist im Prüfungsbericht darauf einzugehen, ob die Abweichung von dem Unternehmen nachvollziehbar begründet wird und sachlich gerechtfertigt ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Besondere Hinweispflichten



1Der Prüfer hat darauf hinzuweisen, wenn sich die bei der Wahl der Wertansätze ausgeübten Ermessensspielräume wesentlich auf den Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten auswirken. 2Unabhängig davon sind diejenigen Ermessensspielräume, deren Ausübung die Bewertung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nicht unerheblich nach oben oder unten beeinflusst, anzugeben und zu beurteilen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung V. v. 29. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 124 m.W.v. 5. Mai 2026



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed