(1) Die Hochschule hat ein Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang und ein Modulhandbuch für den Masterstudiengang zu erstellen.
(2)
1In der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Bachelorstudiengangs festzuschreiben.
2Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in
Anlage 1 und in den
§§ 13 bis 15 genannten Inhalte vermittelt werden.
(3)
1In der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang sowie dem ergänzenden Modulhandbuch sind Ziel und Gegenstand des Masterstudiengangs festzuschreiben.
2Aus ihm muss insbesondere hervorgehen, in welchen Modulen die in
Anlage 2 und in den
§§ 17 und
18 genannten Inhalte vermittelt werden.