Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)

V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4674 (Nr. 73); aufgehoben durch § 4 V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-12-1-10 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung



Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 zugrunde liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452) in ihrer bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.



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