Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch
Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 20 das Wort „Gleitzone" durch das Wort „Übergangsbereich" ersetzt.
- 2.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Gleitzone" durch das Wort „Übergangsbereich" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 1.300 Euro im Monat nicht übersteigen;".
- 3.
- § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,".
Artikel 7 RVLSG Inkrafttreten ... nach der Verkündung in Kraft. (2a) Artikel 1 Nummer 4, 7, 9, 9a, 14a und 15 und Artikel 4 bis 6 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2384