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§ 4 - Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)

V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 92; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 01.04.2023 bis 30.06.2024; FNA: 860-9-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Nachweis



(1) 1Dem Antrag des anspruchsberechtigten Leistungserbringers ist ein Nachweis über die entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2022 beizufügen, aus dem sich auch die errechnete Zuschusshöhe ergibt. 2Der Nachweis ist durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschafts- oder eine Buchprüfungsgesellschaft sowie das jeweils zuständige Revisionsamt für diejenigen Rehabilitationseinrichtungen, die durch die Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden (sachverständiger Dritter), zu erstellen und die Unterlagen sind durch diesen auf Plausibilität zu beurteilen. 3Der sachverständige Dritte kann die erforderlichen Unterlagen vom anspruchsberechtigten Leistungserbringer anfordern und insbesondere auf die Jahresabschlüsse der Jahre 2021 und 2022 und alle damit im Zusammenhang stehenden Belege für Energiekosten zurückgreifen. 4Der notwendige Inhalt des Nachweises ergibt sich aus der Anlage.

(2) 1Der anspruchsberechtigte Leistungserbringer trägt die Verantwortung für den von ihm gestellten Antrag und die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem sachverständigen Dritten übergebenen Unterlagen. 2Er hat dem sachverständigen Dritten die Vollständigkeit und Richtigkeit der übergebenen Unterlagen zu bestätigen.

(3) 1Die Kosten für den Nachweis nach Absatz 1 werden dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer in angemessener Höhe erstattet. 2Dem Antrag ist ein Beleg über die Kosten beizufügen, die dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer durch die Erstellung des Nachweises entstanden sind.

 
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Zitierungen von § 4 ReHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ReHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ReHV Antragstellung (vom 29.12.2023)
... 2021 und das Jahr 2022 und die Differenz aus den beiden Jahren anzugeben sowie ein Nachweis nach § 4 zu übermitteln. Bei der Antragstellung haben die anspruchsberechtigten ...
Anlage ReHV (zu § 4 Absatz 1 Satz 5)
... über die entstandenen Energiekosten nach § 4 Absatz 1 ReHV zum Antrag der (Rehabilitations-/Vorsorgeeinrichtung) vom … In der Funktion als ...