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§ 5 - Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)

V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 92
Geltung ab 01.04.2023 bis 30.06.2024; FNA: 860-9-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Steuerrechtliche Wirkung



Die als Zuschuss nach den genannten Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind als steuerbare Betriebseinnahmen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegen insofern der Besteuerung.

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