(1)
1Der Anspruch nach
§ 2 Absatz 1 wird durch die Abgabe von Schutzmasken an die anspruchsberechtigten Personen durch Apotheken in Deutschland im Rahmen der Verfügbarkeit der Schutzmasken erfüllt.
2Bei anspruchsberechtigten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt die Abgabe gegen Vorlage des Personalausweises.
3Bei anspruchsberechtigten Personen, bei denen eine in
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, erfolgt die Abgabe, sofern die anspruchsberechtigte Person das Vorliegen der Erkrankung oder des Risikofaktors durch eine Eigenauskunft nachvollziehbar darlegt; dies kann auch durch eine in der Apotheke zu unterzeichnende Eigenerklärung auf einem Formblatt der Apotheke erfolgen.
4Die Abgabe nach Satz 2 und Satz 3 kann auch gegen Vorlage einer von der anspruchsberechtigten Person erteilten Vollmacht erfolgen, wenn die anspruchsberechtigte Person entweder der Apotheke bekannt ist oder zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt wird.
(2)
1Der Anspruch nach
§ 2 Absatz 2 wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage der Bescheinigungen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 erfüllt.
2Die Apotheken behalten die jeweilige Bescheinigung nach Satz 1 ein und versehen diese mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.
(2a)
1Der Anspruch nach
§ 2 Absatz 2a wird durch Abgabe der Schutzmasken durch die Apotheken gegen Vorlage des Informationsscheibens nach
§ 3 Absatz 5 Satz 2 sowie des Personalausweises oder eines anderen Lichtbildausweises erfüllt.
2Die Apotheken behalten das Informationsschreiben ein und versehen dieses mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 SchutzmV Erstattungspreis für die Schutzmasken (vom 06.02.2021) ... Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 1 erhält die Apotheke eine Pauschale aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ... nach Maßgabe des § 7 Absatz 1. (2) Für die Abgabe der Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält die Apotheke sechs Euro je Schutzmaske einschließlich Umsatzsteuer. ... von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer 1. für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und 2. abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 ... 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und 2. abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum ...
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Artikel 1 1. SchutzmVÄndV ... für den Anspruch nach § 2 Absatz 2a zur Verfügung." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer 1. für jede Schutzmaske, die nach § 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und 2. abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 ... 4 Absatz 2a Satz 1 abgegeben wird, und 2. abweichend von Absatz 2 für jede nach § 4 Absatz 2 Satz 1 abgegebene Schutzmaske, auf die nach § 2 Absatz 2 im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum ... Absatz 3 wird angefügt: „(3) Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2a Satz 1 erstellen die Apotheken einmalig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken ... Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen einschließlich der nach § 4 Absatz 2a Satz 2 einbehaltenen Informationsschreiben sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 ...