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§ 9 - Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)

V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 27.05.2020; FNA: 2126-13-14 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 9 Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung



(1) 1Soweit es zur Bewältigung der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und der damit verbundenen Mangelsituation erforderlich ist, dürfen persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), die in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan verkehrsfähig sind, auf dem deutschen Markt durch einen Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/425 bereitgestellt werden. 2Die Verkehrsfähigkeit der persönlichen Schutzausrüstungen in der Bundesrepublik Deutschland kontrolliert die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.

(2) 1Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/425 aus anderen als den in Absatz 1 genannten Staaten können auf dem deutschen Markt durch einen Wirtschaftsakteur im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/425 bereitgestellt werden, wenn in einem Bewertungsverfahren durch eine geeignete Stelle auf Grund eines von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik auf ihrer Internetseite veröffentlichten Prüfgrundsatzes festgestellt wurde, dass sie ein den grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 vergleichbares Gesundheits- und Sicherheitsniveau bieten. 2Die Verkehrsfähigkeit der persönlichen Schutzausrüstungen in der Bundesrepublik Deutschland nach Satz 1 kontrolliert die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.

(3) Persönliche Schutzausrüstungen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, sind von ihr mit einer Bestätigung zu versehen, die jeder Abgabeeinheit beizufügen ist und Auskunft darüber gibt, dass es sich um persönliche Schutzausrüstungen handelt, die nach Absatz 2 Satz 1 und nicht nach der Verordnung (EU) 2016/425 bereitgestellt werden.

(4) Persönliche Schutzausrüstungen, die nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, dürfen abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 der PSA-Benutzungsverordnung durch den Arbeitgeber ausgewählt und den Beschäftigten bereitgestellt werden.





 

Frühere Fassungen von § 9 MedBVSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2021 (30.07.2021)Artikel 9 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MedBVSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MedBVSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedBVSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Anlage IfSG (zu § 5b Absatz 4) Maskentypen nach § 5b Absatz 4 (vom 01.06.2021)
... Anleitung und Information EU PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV N95 NIOSH-42CFR84 Modellnummer Lot-Nummer ... USA und Kanada PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV CPA Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2 ... schutzmasken (CPA) Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV Deutschland Mund-Nasen-Schutz gemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 9 ProdSGNOG Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
... § 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Mai ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Artikel 1 2. IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Anleitung und Information EU PSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV N95 NIOSH-42CFR84 Modellnummer Lot-Nummer  ... USA und Kanada PSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV CPA Prüfgrundsatz für Corona SARS-Cov-2  ... schutzmasken (CPA) Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV Deutschland Mund-Nasen-Schutz gemäß ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)
V. v. 14.12.2020 BAnz AT 15.12.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
§ 4 SchutzmV Abgabe der Schutzmasken (vom 06.02.2021)
... Herstellers der Schutzmaske beizufügen. Bei der Abgabe von Schutzmasken, die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 24 Absatz 1 des ... auf Verlangen die Bestätigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung auszuhändigen. Eine Neuverpackung nach Satz 1 gilt nicht als ein Inverkehrbringen ...
Anlage SchutzmV Abgabefähige Schutzmasken
... (CPA) Bescheinigung der Marktüber- wachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV Deutschland ...

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 21.01.2021 BAnz AT 22.01.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.04.2021 BAnz AT 22.04.2021 V1
Anlage Corona-ArbSchV Einsetzbare Atemschutzmasken (vom 13.03.2021)
...  Atemschutzmasken (CPA) Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung , die vor dem 1. Oktober 2020 aus- gestellt wurde. Deutschland ...

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 25.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
Anlage Corona-ArbSchV Einsetzbare Atemschutzmasken
... Atemschutzmasken (CPA) Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Ver- sorgungssicherstellungsverordnung, die vor dem ...

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 26.09.2022 BAnz AT 28.09.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 26
Anlage Corona-ArbSchV (zu § 2 Absatz 3 Satz 1) Einsetzbare Atemschutzmasken
... Atemschutzmasken (CPA) Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung, die vor  ...