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§ 4 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten



(1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026 und am 29. Dezember 2026.

(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt.

(3) 1Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. 2Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von 100 Megawatt oder mehr nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. 3Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von weniger als 100 Megawatt nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zusätzlich in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 ausgeschrieben.

(4) Das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins verringert sich um die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 des ersten Gebotstermins aufgrund von § 48 Absatz 4 Satz 1 hinaus bezuschlagt wurde.



 

Zitierungen von § 4 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 StromVKG Zuschlagsverfahren
... 4 mit der Maßgabe nach Satz 2 und 3 durch. Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das letzte bezuschlagte Gebot das Gebot ... das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 ... 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie die Sätze 2 und 3 entsprechend ...
§ 51 StromVKG Bekanntgabe der Zuschläge
... gibt die Zuschläge in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach § 4 Absatz 1 spätestens 8 Wochen, in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten ...
§ 83 StromVKG Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
... Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren ...
§ 87 StromVKG Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
... Bestimmungen nach § 4 Absatz 2 und 3 , den §§ 5 und 6 und den Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 dürfen erst nach der ...