§ 4 - THW-Abrechnungsverordnung (THWAbrV)

V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667 (Nr. 73)
Geltung ab 01.11.2021; FNA: 215-10-5 Zivilschutz

§ 4 Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung



1Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert. 2Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5.



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