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§ 4 - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 378
Geltung ab 17.01.2020, abweichend siehe § 5; FNA: 7613-3-6 Geldwäsche
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§ 4 Verfahren für eine Gebührenbefreiung bei steuerbegünstigten Zwecken



(1) 1Ein Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes kann nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen oder schriftlichen Form gestellt werden. 2Die registerführende Stelle stellt hierzu eine Möglichkeit der Antragstellung per schriftlichen Antrag, E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung.

(2) 1Bei der Antragstellung muss der Antragsteller die Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes, für die eine Gebührenbefreiung begehrt wird, eindeutig bezeichnen. 2Auf Anforderung der registerführenden Stelle muss der Antragsteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. 3Für den Nachweis der Identität gilt § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung. 4Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung durch die Vereinigung ist von dem Antragsteller mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. 5Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert und das Einverständnis darüber erklärt werden, dass die registerführende Stelle beim zuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf. 6Die Antragstellerin hat im Antrag das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben.

(3) 1Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. 2Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. 3Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist nicht möglich.

(4) 1Die registerführende Stelle stellt spätestens am 31. März 2022 ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung von den Gebühren für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b der Abgabenordnung beantragt werden kann. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Identifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen. 3Abweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befreiung für das Gebührenjahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 TrGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 12 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TrGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TrGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 12 TraFinG Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
... vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...