(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle
- 1.
- alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.
(2) 1Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. 2Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.