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Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung - TBelV)

V. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1938 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 377
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 7613-3-1 Geldwäsche
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Beleihung



1Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248. 2Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet.




§ 2 Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen



(1) 1Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst. 2Dies gilt nicht für die durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Mindereinnahmen. 3Diese werden der registerführenden Stelle durch den Bund erstattet. 4Hierfür hat die registerführende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebührenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der Finanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbefreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen.

(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.




§ 3 Vorzeitige Beendigung der Beleihung



(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Beleihung vorzeitig beendigen, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 25 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind oder

2.
ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere vor, wenn

1.
das Verhalten des Beliehenen geeignet ist, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines der Länder zu schädigen,

2.
die personelle oder sachliche Ausstattung oder die Betriebsabläufe des Beliehenen nicht mehr die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Transparenzregisters oder die Erfüllung der sonstigen Aufgaben der registerführenden Stelle nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes bieten,

3.
der Beliehene nicht nur vorübergehend nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die erforderlichen Anpassungen am Transparenzregister durchführt,

4.
der Beliehene wiederholt oder grob gegen Bestimmungen zur Führung des Transparenzregisters verstoßen hat,

5.
die Überschuldung des Beliehenen droht oder

6.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beliehenen eröffnet worden ist.

(3) 1Der Beliehene kann die vorzeitige Beendigung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Das Verlangen ist schriftlich an das Bundesministerium der Finanzen zu richten. 3Das Bundesministerium der Finanzen entspricht dem Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist. 4Angemessen ist die Frist, die erforderlich ist zur Sicherstellung der Fortführung der Aufgabenerfüllung der registerführenden Stelle durch

1.
eine andere juristische Person des Privatrechts, die auf Grund des § 25 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes beliehen wird, oder

2.
eine auf Grund des § 25 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes bestimmte Bundesoberbehörde.

(4) 1Die vorzeitige Beendigung der Beleihung erfolgt mit einer Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen. 2Die Beendigung wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung wirksam.


§ 4 Abwicklung bei Beendigung der Beleihung



(1) An dem Tag, an dem die Beleihung endet, hat der Beliehene dem Bundesministerium der Finanzen oder einer von diesem bestimmten Stelle

1.
alle für den ordnungsgemäßen Weiterbetrieb des Transparenzregisters erforderlichen Softwareprogramme und Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen und

2.
die Rechte an diesen Softwareprogrammen und an der für das Transparenzregister genutzten Internetadresse zu übertragen.

(2) 1Die Kosten für die Abwicklung nach Absatz 1 werden nicht vom Bundesministerium der Finanzen erstattet. 2Das Bundesministerium der Finanzen erstattet solche Kosten nur, wenn es sich um Lizenz- und Übertragungsgebühren handelt, die Dritten, nicht mit dem Beliehenen gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen zustehen.


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2032 TBelV offen

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Sie tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2017.




Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble