Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 4 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 4 Organisatorische Vorkehrungen; Zusammenarbeit innerhalb der Bundesanstalt



(1) 1Die Bundesanstalt trifft angemessene strukturelle Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zwischen ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde und ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde sowie ihren sonstigen Funktionen zu vermeiden. 2Die Verpflichtungen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit nach Maßgabe des Absatzes 5 bleiben unberührt.

(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Vorkehrungen nach Absatz 1 eine wirksame operative Unabhängigkeit der Funktion als Abwicklungsbehörde gewährleisten, einschließlich einer Trennung des Personals, der Berichtswege und der Entscheidungsverfahren der Abwicklungsbehörde von sämtlichen Aufsichtsfunktionen oder sonstigen Funktionen der Bundesanstalt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen schließen nicht aus, dass

1.
die Berichtswege auf der obersten Ebene oder der höheren Führungsebene der Bundesanstalt zusammenlaufen,

2.
das Personal unter vorab festgelegten Bedingungen sowohl für die Abwicklungsfunktion als auch für die sonstigen Funktionen einschließlich der Aufsichtsfunktionen eingesetzt werden kann, um eine zeitweise bestehende hohe Arbeitsbelastung zu bewältigen, oder die Abwicklungsbehörde auf das Fachwissen des gemeinsamen Personals zurückgreifen kann.

(4) Die Abwicklungsbehörde beschließt und veröffentlicht ihre internen Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einschließlich der Vorschriften über das Berufsgeheimnis und über den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Funktionsbereichen, unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3.

(5) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde und die Personen, die diese Funktionen ausüben, arbeiten bei der Vorbereitung, Planung und Umsetzung von Abwicklungsentscheidungen eng zusammen.

Anzeige