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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 5 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Zuständiges Ministerium; Zusammenarbeit
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist das zuständige Ministerium im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2025/1.
(2) Die Abwicklungsbehörde unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen und trifft keine Entscheidung mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Benennung der Abwicklungsbehörde und über deren Funktionen und Zuständigkeiten und teilt ihr die zu veröffentlichenden Kontaktstellen mit.
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Zitierungen von § 5 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären: 1. vorbehaltlich des § 5 Absatz 2 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, ...
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