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§ 4 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. 2Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.
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Zitierungen von § 4 VerpackDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_VerpackDG.htm
