1Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in
Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden.
2Die Verwendung von anderen als den in
Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.