§ 4 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. 2Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

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Zitierungen von § 4 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 VerpackDG (zu § 4) Kennzeichnung von Verpackungen


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