§ 5 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach der Verordnung (EU) 2025/40 sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9.

(2) 1Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 zu beauftragen. 2Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6, zu beauftragen.

(3) 1Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen.

(4) 1Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. 2Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten im Bundesgebiet durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache zu erfolgen.

(5) 1Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Absatz 2 der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. 2Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung nach § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

(6) 1Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. 2Die Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Ende der Beauftragung bestätigt. 3Die Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 5 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VerpackDG Registrierung; zuständige Behörde
... zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich: a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten ...
§ 7 VerpackDG Systembeteiligungspflicht
... zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von ...


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