Kapitel 1 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

Artikel 1 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Geltung ab 12.08.2026; FNA: 2129-75 Umweltschutz
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Teil 2 Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
Kapitel 1 Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet
§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials
§ 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
§ 6 Registrierung; zuständige Behörde
§ 7 Systembeteiligungspflicht
§ 8 Branchenlösungen
§ 9 Datenmeldungen
§ 10 Vollständigkeitserklärungen
§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Teil 2 Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen

Kapitel 1 Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet

§ 4 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. 2Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

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§ 5 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nach der Verordnung (EU) 2025/40 sowie nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 6 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9.

(2) 1Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben ihren Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6 zu beauftragen. 2Hersteller nach Artikel 45 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2025/40, die keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, haben einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung vor dem erstmaligen Bereitstellen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts im Bundesgebiet zu benennen und diesen zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 6, zu beauftragen.

(3) 1Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung gilt im Hinblick auf die wahrzunehmenden Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. 2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen.

(4) 1Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. 2Die Beauftragung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 hat bei der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten im Bundesgebiet durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache zu erfolgen.

(5) 1Der Hersteller hat den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Absatz 2 der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich nach der Beauftragung zu benennen. 2Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung nach § 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 und bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

(6) 1Wird die Beauftragung des Bevollmächtigten beendet, hat der Hersteller dies der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. 2Die Benennung endet, sobald die Zentrale Stelle Verpackungsregister das Ende der Beauftragung bestätigt. 3Die Pflicht des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zur Erfüllung der Herstellerpflichten, die während der Zeit seiner Benennung entstanden sind, bleibt unberührt.

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§ 6 Registrierung; zuständige Behörde


§ 6 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Hersteller sind verpflichtet, sich im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem erstmaligen Bereitstellen oder im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren zu lassen. 2Hersteller haben Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen. 3Die Pflicht nach Satz 2 umfasst insbesondere auch die Mitteilung über Änderungen oder einer Beendigung der Beauftragung des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.

(2) 1Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:

1.
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers, insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer;

2.
im Fall der Verpflichtung zur Beauftragung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach § 5 Absatz 2 zusätzlich:

a)
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung entsprechend Nummer 1 und

b)
die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;

3.
Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;

4.
nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers, wobei im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung zu machen sind;

5.
Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt;

6.
Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder aus denen er, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40, verpackte Produkte auspackt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6, den jeweiligen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen, sowie

7.
Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.

2Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen. 3Im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie statt der Erklärung nach Satz 2 zu erklären, dass sie ausschließlich bereits systembeteiligte Serviceverpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. 4Hersteller von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 haben für den Fall, dass sie ihre erweiterte Herstellerverantwortung ausschließlich durch Beteiligung an einer oder mehreren sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 3 Absatz 10 erfüllen, eine Erklärung darüber abzugeben.

(3) 1Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen nach Absatz 1 haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. 3Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

(4) 1Die Zentrale Stelle Verpackungsregister veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5 und 6 sowie Satz 3 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. 2Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 3Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.

(5) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann die Registrierung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vorliegen.

(6) Zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

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§ 7 Systembeteiligungspflicht


§ 7 wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor der Bereitstellung oder, im Falle des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor dem Auspacken verpackter Produkte, im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. 2Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 6 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. 3Das System hat dem Hersteller eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 vermittelt wurde.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2025/40 als Erzeuger gilt, von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. 2Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht nach Satz 1 übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. 3Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 verpflichtet.

(3) 1Soweit im Bundesgebiet bereitgestellte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 zugeführt hat. 2Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. 3In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als im Bundesgebiet bereitgestellt.

(4) Wird die Zulassung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 oder nach § 23 Absatz 2 widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.

(5) 1Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglichkeit untersagen. 2Die Untersagung ist aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemverträglichkeit der betreffenden Verpackung nachweist.

(6) Es ist Systembetreibern verboten, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.

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§ 8 Branchenlösungen


§ 8 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Systembeteiligungspflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 zuführt.

(2) Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen.

(3) 1Für Branchenlösungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Zulassungsvoraussetzung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ist. 2Zusätzlich zu den in § 22 Absatz 2 genannten Voraussetzungen muss der Hersteller oder der Träger der Branchenlösung durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter

1.
bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,

2.
über schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur verfügt,

3.
die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.

3Im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 ist eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller vorzulegen. 4Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.

(4) 1Wesentliche Änderungen hinsichtlich der Branchenlösung oder der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 2 durch den Träger der Branchenlösung in elektronischer Form anzuzeigen. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben.

(5) 1Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung in einem Mengenstromnachweis entsprechend den Vorgaben des § 43 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. 2Im Mengenstromnachweis sind zusätzlich

1.
die Adressen der Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben und

2.
schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen.

3Der Hersteller nach Absatz 1 oder im Falle des Zusammenwirkens nach Absatz 2 der Träger der Branchenlösung hat den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in elektronischer Form bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. 4Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Pflichten nach § 39 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.

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§ 9 Datenmeldungen


§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich nach Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

1.
Registrierungsnummer;

2.
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;

3.
Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und

4.
Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

2Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister entsprechend zu übermitteln. 3Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.

(2) 1Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet eine Masse an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von insgesamt weniger als 10 Tonnen als Hersteller bereitgestellt und im Falle von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackt, ist er von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit. 2Stattdessen sind Hersteller nach Satz 1 verpflichtet, sämtliche Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für die von ihnen in einem Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten oder nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2025/40 ausgepackten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Datenmeldung nach den Absätzen 1 und 2 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

(4) Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

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§ 10 Vollständigkeitserklärungen


§ 10 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. 2In dieser haben die Hersteller eine Erklärung über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen abzugeben. 3Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

(2) 1Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten

1.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,

2.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, sowie Verpackungen für den elektronischen Handel, die nach Gebrauch auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise nicht mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen,

3.
zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,

4.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen,

5.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen,

6.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verpackungen für den elektronischen Handel, Verkaufs- und Umverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und

7.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.

2Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen.

(3) 1Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. 2Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 4Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. 5Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.

(4) 1Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestimmter Materialien im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens in folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:

1.
Verpackungen aus Glas: weniger als 80 Tonnen,

2.
Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen,

3.
Verpackungen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten: weniger als 30 Tonnen.

2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von den Schwellenwerten nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung nach den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.

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§ 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

1.
wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,

2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,

3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder

4.
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.



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