§ 4 - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-6 Bundesbürgschaften
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§ 4 Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Kosten im Sinne dieser Verordnung sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 2Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 3Zu den zu erstattenden Kosten gehören auch Kosten, die in Vorbereitung, während der Laufzeit oder anlässlich der Beendigung einer Maßnahme sowie durch Beauftragung Dritter entstehen.

(2) 1Die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt und Finanzagentur können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen berechnet werden. 2Zur Festlegung der Höhe und sonstigen Einzelheiten der Kostenpauschalen erstellen die Kreditanstalt und die Finanzagentur Regelungen, die der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen bedürfen.

(3) 1Die zu erstattenden Kosten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berechnet werden. 2Die zu erstattenden Kosten des Bundesministeriums der Finanzen können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der Finanzen berechnet werden. 3Die zu erstattenden Kosten des Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschusses können in Form von kostendeckenden und angemessenen Kostenpauschalen durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berechnet werden.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für die zu erstattenden Kosten von Kreditanstalt, Finanzagentur, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Bundesministerium der Finanzen und Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Ausschuss einheitliche und umfassende Kostenpauschalen und Anwendungsregelungen festlegen. 2Für die Kosten der Finanzagentur und die Kosten des Bundesministeriums der Finanzen kann eine einheitliche und umfassende Kostenpauschale festgelegt werden.

(5) In den Regelungen zu den Kostenpauschalen nach den Absätzen 3, 4 und 5 kann der Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 festgelegt werden.

(6) 1Bei der Festlegung der Höhe der Kostenpauschalen ist zwischen einzelnen Maßnahmen oder Tätigkeiten zu unterscheiden. 2Außerdem kann die Höhe der Kostenpauschale von dem Wert der jeweiligen Leistungen abhängig gemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung V. v. 17. November 2022 BGBl. I S. 2063 m.W.v. 29. November 2022

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Frühere Fassungen von § 4 WSF-KostV

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vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
vom 17.11.2022 BGBl. I S. 2063

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Zitierungen von § 4 WSF-KostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WSF-KostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSF-KostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063
Artikel 1 WSF-KostVÄndV
... jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 wird ...


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