Artikel 4 - Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)

Artikel 4 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. September 2020 1. BMeldDÜV § 7

In § 7 Absatz 1 Satz 2 und 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 83 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „2602," die Angabe „2603, 2604," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 4 WaffRÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WaffRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 10 PassAuswRÄndG Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl. I S. 1977 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Nummer 16 ...


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