(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in
§ 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.
(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 2 ZensVeG Änderung des Zensusgesetzes 2021 ... „16. Mai 2021" durch die Angabe „15. Mai 2022" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ... 1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben, 2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, 3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach ...